
BVG: Wer ist nun vom Mindestumwandlungssatz betroffen?
Der BVG-Mindestumwandlungssatz zählt zu den wichtigsten Bestandteilen der Altersvorsorge 2020 und stand unbestritten im Mittelpunkt der jüngsten Diskussionen, die der kürzlichen Ablehnung des Reformvorhabens vorausgingen. In der Reform war vorgesehen gewesen, den Mindestumwandlungssatz schrittweise von 6,8 Prozent auf 6 Prozent zu senken und Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen, um das Rentenniveau in der obligatorischen Vorsorge aufrechtzuerhalten. Eine der wichtigsten dieser Massnahmen war der Zuschlag von monatlich 70 Franken auf alle neuen Altersrenten – und genau dies stiess auf so grosse Widerstände! Zusammen mit der Erhöhung des Renteneintrittsalters für Frauen war dieser Punkt zweifellos entscheidend für die Ablehnung der Reform.
Allerdings wurde über die Senkung des Mindestumwandlungssatzes und die Begleitmassnahmen so intensiv diskutiert, dass es teils zu einer Übersteigerung des wahren Stellenwerts dieser Massnahmen kam. Der effektive Umwandlungssatz liegt bei den meisten Pensionskassen nämlich bereits deutlich unter 6,8 Prozent, weswegen in Wahrheit nur eine Minderheit der Versicherten betroffen gewesen wäre. Aber unabhängig von seinem Niveau ist der Mindestumwandlungssatz gesetzlich festgelegt und sollte uns alle betreffen. Wie lässt es sich also erklären, dass er nicht unbedingt für alle Versicherten in gleicher Weise gilt?
Um diese Frage beantworten zu können, müssen wir uns zunächst ins Gedächtnis rufen, dass der Umwandlungssatz dazu dient, das im Pensionsalter zur Verfügung stehende Kapital in eine Rente umzuwandeln. Konkret bedeutet dies beispielsweise bei einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent, dass pro 100’000 angesparten Franken jährlich 6800 Franken Rente gezahlt werden können. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sieht vor, dass die Pensionskassen bis zu einem bestimmten Jahresgehalt einen Mindestumwandlungssatz anwenden müssen. Dieser Mindestumwandlungssatz ist derzeit auf 6,8 Prozent festgelegt. Das abzudeckende Jahresgehalt beträgt CHF 84’600 abzüglich des Koordinationsabzugs von CHF 24’675 (also des vom Grundgehalt abgezogenen Betrags, der bereits durch die AHV versichert ist). Ferner sind im BVG auch alle anderen Mindestparameter festgelegt, die von sämtlichen Vorsorgeeinrichtungen angewendet werden müssen. Hierzu zählen unter anderem das Alter, ab dem die Versicherungspflicht besteht, die Höhe der Altersgutschriften und der auf das Altersguthaben gezahlte Zinssatz. Es steht den Pensionskassen aber frei, vom BVG abweichende Parameter anzuwenden, sofern die Leistungen über denen des obligatorischen BVG-Teils bleiben. In solchen Fällen spricht man von der überobligatorischen Vorsorge.
Beim Mindestumwandlungssatz können die Pensionskassen sich beispielsweise dafür entscheiden, über die Mindestvorschriften des BVG hinauszugehen und einen unter 6,8 Prozent liegenden Satz zu wählen. Um die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, muss einfach nur gleichzeitig ein versichertes Jahresgehalt definiert werden, das über dem verpflichtend abzudeckenden liegt.
Bei der Trianon Sammelstiftung liegt diese Entscheidung bei der paritätischen Verwaltungskommission der jeweiligen Vorsorgekasse und wird in Übereinstimmung mit dem Stiftungsrat und dem Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge getroffen. Wird ein unter dem BVG-Mindestumwandlungssatz liegender Satz festgelegt, muss zwingend regelmässig geprüft werden, dass die gesetzlich vorgesehenen Mindestleistungen jederzeit garantiert sind. Diese Prüfung wird für jeden Versicherten anhand einer sogenannten «Schattenrechnung» durchgeführt, die mit den BVG-Mindestparametern konfiguriert ist. Mit dieser Rechnung ist es möglich, die tatsächlichen Leistungen der Pensionskasse mit den gesetzlich vorgeschriebenen zu vergleichen und sicherzustellen, dass das im Rahmen des Vorsorgeplans angesparte Rentenkapital der Kasse stets mindestens dem gemäss BVG angesparten Rentenkapital entspricht.
Aufgrund der durch die stetigen demografischen und wirtschaftlichen Entwicklungen verursachten Herausforderungen haben die meisten Pensionskassen in der Schweiz bereits ihren Umwandlungssatz unter die Schwelle von 6,8 Prozent gesenkt, um ihren Verpflichtungen dauerhaft nachkommen zu können. Dies war nur möglich, weil sämtliche gesetzlich vorgesehenen Mindestleistungen auch weiterhin garantiert wurden. Dies erklärt, weshalb nur eine Minderheit der Versicherten tatsächlich von einer Senkung des im BVG festgeschriebenen Mindestumwandlungssatzes betroffen gewesen wäre.