Exklusiv bei der Trianon Sammelstiftung, Rückzahlung der Einkäufe im Todesfall

Mit der Einführung des BVG wollte der Gesetzgeber eine soziale Aufgabe erfüllen. Zusammen mit der ersten Säule sollte bis zu einem gewissen Grad das Einkommen ersetzt werden, das nach der Pensionierung oder im Todes- oder Invaliditätsfall fehlt. Bei näherer Analyse der Situation im Todesfall einer versicherten Person wird klar, dass man das Ziel vor Augen hatte, zumindest ansatzweise den Ernährer zu ersetzen, der für den Familienunterhalt aufkommt. Und als Ernährer konnte sich der Gesetzgeber damals nur den Mann vorstellen. Während sich die Gesellschaft weiterentwickelte, kam die Gesetzgebung in Verzug. In der Tat dauerte es bis ins Jahr 2005, bis das BVG dem Mann das Recht auf eine Witwerrente zugestand.

Wir möchten betonen, dass das BVG über weiteres Optimierungspotenzial verfügt, denn noch immer ist die Rückzahlung des Altersguthabens im Todesfall einer versicherten Person vom Gesetz als Leistung nicht vorgesehen. Dies ist erstaunlich, zumal die Beiträge der zweiten Säule in konsolidierten Zahlen ungefähr die Hälfte des Ersparten der Schweizer Haushalte ausmachen, und die Versicherten in aller Regel davon ausgehen, das entsprechende Guthaben sei Teil ihres Vermögens.

Im Wissen um diese Problematik gehen die meisten Pensionskassen über die BVG-Vorgaben hinaus und sehen im Todesfall die vollumfängliche oder anteilige Rückzahlung des Altersguthabens vor. Im Markt wird zumeist wie folgt verfahren:

  • Wenn kein Rentenanspruch besteht: Rückzahlung des Altersguthabens.

  • Wenn ein Anspruch auf Hinterlassenenrente besteht: Die Pensionskasse setzt das Altersguthaben zur Finanzierung der Rente ein. In bestimmten Situationen (zum Beispiel wenn die überlebende Person schon relativ alt ist) ist das Guthaben höher als die zu erwartende Rente, und der entsprechende Saldo wird rückvergütet.

Die Trianon Sammelstiftung hat sich in diesem Zusammenhang vertieft mit der Frage der Einkäufe auseinandergesetzt und beschlossen, viel weiter zu gehen. Dass die in vielen Fällen aus den gemeinsamen Ersparnissen eines Paars finanzierten Einkäufe im Todesfall nicht in Kapitalform an den überlebenden Ehepartner resp. die überlebende Ehepartnerin zurückfliessen, schien ihr keine faire Lösung zu sein. Halten wir uns zum Beispiel die Lebenssituation einer jungen Witwe vor Augen, die die Möglichkeit hat, ihr Leben neu zu gestalten und deren Rente entfällt, wenn sie wieder heiratet.

Die Trianon Sammelstiftung hat daher ein gesondertes Konto geschaffen, in das alle Einkäufe einer versicherten Person verbucht werden. Mit den wichtigsten Rückversicherern hat sie ausgehandelt, dass dieses Konto im Todesfall zur Auszahlung kommt. Heute sind wir so weit, dass nahezu alle Vorsorgepläne im Todesfall der versicherten Person die Rückvergütung der Einkäufe vorsehen.

Ein Beispiel: Ein 40-jähriger Versicherter stirbt und hinterlässt eine gleichaltrige Witwe. Sein Altersguthaben beläuft sich auf CHF 300'000.- und setzt sich wie folgt zusammen:

 

  • CHF 180'000.- stammen aus Beiträgen des Versicherten und des Arbeitgebers inkl. Zinsen;

  • CHF 120'000.- stammen aus Einkäufen inkl. Zinsen.

 

Die hinterbliebene Ehefrau hat in jedem Fall Anrecht auf eine Witwenrente. Ob und in welcher Höhe sie eine Kapitalrückzahlung erhalten kann, hängt indessen davon ab, wo der Verstorbene versichert war.

 

Kapitalrückzahlung

 

nach BVG-Bestimmungen

nach Markt-Bedingungen

Trianon Sammelstiftung

durch Beiträge geäufnetes Guthaben

CHF 0.-

unter Abzug der künftigen Renten für die hinterbliebene Person

unter Abzug der künftigen Renten für die hinterbliebene Person

Einkäufe

CHF 0.-

Rückvergütung der Einkäufe samt Zinsen,

resp. CHF 120'000.-

Im Übrigen sehen die meisten Vorsorgepläne der Trianon Sammelstiftung für Ehe- und Konkubinatspartner die Möglichkeit des Kapitalbezugs anstelle einer Rente vor.

Dabei gilt es zu beachten, dass in Ergänzung der vorgenannten Leistungen allenfalls zusätzliche Todesfallkapitalien im Vorsorgeplan versichert werden können. Zum Beispiel:

  • ein Betrag in der Höhe von CHF 5'000.- zur Deckung der Beerdigungskosten;

  • die Lohnsumme eines Jahres;

  • zwei Mal das Altersguthaben.

Francine Oberson

Francine Oberson