
Flexibilität in der beruflichen Vorsorge
Die kollektive berufliche Vorsorge bietet Arbeitnehmenden ein breites Spektrum flexibler Leistungen, die das vielfältige Schweizer System widerspiegeln.
Die Geschichte der beruflichen Vorsorge der Schweiz reicht weit zurück. Die ersten zumeist Eliten vorbehaltenen Pensionskassen wurden Ende des 19. Jahrhunderts geschaffen. Im 20. Jahrhundert tauchten dann sowohl im privaten als auch öffentlichen Sektor Hilfskassen und weitere Vorsorgeeinrichtungen für Arbeitnehmende auf.
Diese Einrichtungen wurden im Lauf der Zeit immer wichtiger, was in der ersten Hälfte des Jahrhunderts durch den wirtschaftlichen und politischen Kontext, in der Folge auch durch Steuervorteile begünstigt wurde.
1985 wurde die berufliche Vorsorge im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) geregelt. Weitere Gesetze und Verordnungen folgten. Die 2. Säule ist nunmehr stark reguliert, lässt aber gleichwohl vielfältige Möglichkeiten offen, um Arbeitnehmenden ein breites Spektrum flexibler Leistungen zu bieten.
Einige Beispiele für individuelle Optionen (je nach Reglement des jeweiligen Vorsorgewerks):
a. Die eigene Austrittsleistung kann ganz oder teilweise zum Erwerb von Wohneigentum, das als Hauptwohnsitz genutzt wird, bezogen werden.
b. Der Vorbezug für Wohneigentum kann gesamthaft oder anteilig rückbezahlt werden.
c. Es können freiwillige Einkäufe zur Verbesserung oder Ergänzung der eigenen beruflichen Vorsorge getätigt werden, mit beachtlichen Steuervorteilen.
d. Es gibt die Option, die eigene Altersleistung statt als Rente ganz oder anteilig in Kapitalform zu beziehen.
e. Die vorzeitige Pensionierung ab dem 58. Altersjahr sowie ein gesamthafter oder anteiliger Aufschub des Altersrücktritts können zur Wahl gestellt werden.
f. Bei einem Vorsorgeunterbruch, bei dem kein Anspruch auf Barbezug der Austrittsleistung besteht, kann die Vorsorge beim Versicherer beibehalten (Freizügigkeitspolice) oder es kann eine Bankstiftung nach eigener Wahl bezeichnet werden (Freizügigkeitskonto).
g. Unter bestimmten Umständen, und sofern im entsprechenden Reglement vorgesehen, können die Versicherten sich für eine erweiterte Vorsorge entscheiden und dabei unter bis zu drei verschiedenen Plänen wählen. In der Tat ist in Artikel 1d BVV 2 vorgesehen, dass Vorsorgeeinrichtungen den Versicherten eines Kollektivs maximal drei Vorsorgepläne zur Wahl stellen können.
h. Versicherte, deren Arbeitgeber sich dafür entschieden hat, einzig jenen Teil des Lohns zu versichern, der den in Art. 8 Abs. 1 BVG definierten Höchstbetrag um mehr als eineinhalb mal übersteigt (Teil des Jahreslohns, der CHF 126'900 übersteigt, Stand 2016), können ihre Anlagestrategie bestimmen. Dies birgt den Vorteil, dass sie den eigenen Bedürfnissen angepasst wird (Alter, Karriereziel, Steuereffekt, Risikotoleranz etc.), mit umfassender Transparenz über die Performance des eigenen Vermögens im Rahmen der Stiftung.
Welche der vielfältigen Möglichkeiten der beruflichen Vorsorge genutzt werden, hängt von der Personalstrategie des jeweiligen Unternehmens und vom finanziellen Engagement des Arbeitgebers ab. Abschliessend möchten wir betonen: Den schweizerischen wie auch internationalen Versicherten sind die aus ihrem Pensionsfonds hervorgehenden Vorsorgeleistungen (Lohnbestandteil) wichtig, und sie wissen reglementarische Bestimmungen zu schätzen, welche Flexibilität garantieren. In diesem Sinn ist die Vorsorge auch ein Instrument zur Gewinnung und Bindung von Talenten. Wir erfahren täglich, wie wichtig Arbeitnehmenden unterschiedlichster Horizonte eine moderne, flexible und langfristig gesicherte Vorsorge ist.
Arpad Soos