Neuer Impuls für die 1e-Pläne?

Am 1. Oktober 2017 ist der Artikel 19a des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) in Kraft getreten. Er sieht vor, dass die Versicherten von Vorsorgeeinrichtungen aus verschiedenen Anlagestrategien wählen können, die an ihre Risikotoleranz angepasst sind. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen dann keine minimale Austrittsleistung mehr garantieren. Diese wichtige Änderung könnte den 1e-Vorsorgeplänen einen neuen Impuls verleihen.

Sie sind sich nicht sicher, worum es in dieser Einführung geht? Dann sollten Sie diesen Artikel unbedingt lesen!

1e-Pläne: Worum geht es?

Bei der ersten BVG-Revision im Januar 2006 führte der Gesetzgeber einen neuen Artikel in die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) ein: den Artikel 1e – Wahl der Anlagestrategien:

«Nur Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG versichern, dürfen innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbieten. » (BVV 2, Art.1e, Abs.1)

Dieser Artikel sieht vor, dass eine Pensionskasse erstmals einen Vorsorgeplan einführen kann, der ihren Versicherten die individuelle Wahl zwischen verschiedenen Anlagestrategien für ihr Altersguthaben lässt. Heute werden diese Pläne nach dem Artikel 1e der BVV 2 gemeinhin «Vorsorgepläne 1e» oder «1e-Pläne» genannt.

Diese Option wird jedoch durch das Gesetz eingeschränkt, denn die Wahlmöglichkeit besteht nur bei Jahresgehältern, die 126 900 Franken überschreiten, das heisst das Anderthalbfache des in der beruflichen Altersvorsorge maximal versicherten Gehalts. Sie betrifft also nur den «überobligatorisch» genannten Teil der beruflichen Altersvorsorge, der nicht mehr vom Sicherheitsfonds gedeckt ist. Bei allen Plänen, die ein geringeres Jahresgehalt abdecken, entscheidet der Stiftungsrat (oder die Vorsorgekommission bei einer Firma, die an die Sammelstiftung Trianon angeschlossen ist) über die Anlagestrategie, die für alle Versicherten eines Vorsorgeplans gilt.

Wie funktioniert das?

In der Praxis schlägt der Stiftungsrat beziehungsweise die Vorsorgekommission den Versicherten im Rahmen ein und derselben Pensionskasse mehrere Anlagestrategien vor (der Gesetzgeber hat sie auf zehn begrenzt, (BVV 2, Art.1e, Abs.2)). Damit die Pensionskasse ihren Versicherten ein hohes Mass an Sicherheit bieten kann, muss sie ihnen eine Strategie mit geringem Risiko vorschlagen und sie über die Risiken und Kosten der vorgeschlagenen Strategien informieren.

Die Versicherten sind nun selbst dafür verantwortlich, unter den Strategien jene auszuwählen, die am besten zu ihrer persönlichen Situation passt. Später können sie ihre Wahl zwar von Zeit zu Zeit ändern, ihr Vorsorgeguthaben aber nicht auf verschiedene Anlagestrategien aufteilen.

Anschliessende Änderung des Artikels 19a des Freizügigkeitsgesetzes (FZG)

Die individuelle Wahl der Anlagestrategie bedingt natürlich, dass die Versicherten das daraus entstehende Risiko übernehmen – vor allem dann, wenn sie aus der Pensionskasse austreten. Wenn sie von den auf den Finanzmärkten erzielten Gewinnen profitieren, dann ist es nur logisch, dass sie auch allfällige Verluste der Strategie tragen, die sie persönlich ausgewählt haben. Diese Grundvoraussetzung galt jedoch bisher nicht, denn das FZG sah vor, dass ein Versicherter, der aus seiner Pensionskasse austritt, zumindest Anspruch auf die Eintrittsleistungen, Zinsen und geleisteten Einlagen hat. Es war also nicht möglich, die Austrittsleistung infolge von Verlusten, die auf den Finanzmärkten erlitten wurden, zu verringern.

Genau diese Gesetzeslücke soll mit der Änderung des Artikels 19a FZG geschlossen werden. Die Vorsorgeeinrichtung muss künftig den Versicherten den effektiven Wert ihres Vorsorgeguthabens bei ihrem Austritt mitgeben, auch wenn dieses durch ein negatives Ergebnis der individuellen Anlagestrategie beeinträchtigt wurde.

Eine neue Chance für die 1e-Pläne?

Ein 1e-Plan hat sowohl für die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeber zahlreiche Vorteile.

Er gibt den Versicherten die Möglichkeit, die Verwaltung eines Teils ihres Altersguthabens an ihr persönliches Risiko-Rendite-Profil anzupassen. Sie erhalten damit mehr Entscheidungsfreiheit, Verantwortung und Transparenz in Bezug auf ihre Anlagen.

Den Unternehmen, die den internationalen Rechnungslegungsnormen IFRS / US GAAP unterliegen, bietet die jüngste Änderung zahlreiche Vorteile in der Finanzberichterstattung, dürfen sie doch künftig ihre Vorsorgeverpflichtungen in der Bilanz reduzieren, vor allem dank des Wegfalls der gesetzlich festgelegten Mindestgarantie für den Fall des Austritts aus der Pensionskasse («de-risking»).

Aus diesem Grund ist zu erwarten, dass die Änderung des Freizügigkeitsgesetzes den Vorsorgemarkt in der Schweiz tiefgreifend verändern und den 1e-Plänen einen neuen Impuls verleihen wird, da sie dank der vielen Vorteile zu einer noch interessanteren Option werden.

Wenn Sie weitere Informationen wünschen, kontaktieren Sie uns bitte unter +41 21 796 35 94 oder per E-Mail reto.staeheli@trianon.ch.


Die Trianon Sammelstiftung als Vorreiterin!

Als echte Pionierin in diesem Sektor bietet die Trianon Sammelstiftung ihren Versicherten bereits seit vielen Jahren 1e-Pläne an. Sie schlägt Unternehmen jeder Grösse individuelle überobligatorische Vorsorgelösungen vor. Die Arbeitnehmer, die davon profitieren, können diesen ergänzenden Teil über unsere Kommunikationsplattform (« Employee Benefits Center ») völlig autonom verwalten: Wahl oder Änderung des Anlageprofils, detaillierte Informationen zu den Anlagen und Risiken, Überwachung der Performance usw.

Unserem Innovationsgeist verpflichtet und um unsere Position in diesem Segment zu stärken, wird im ersten Quartal 2018 eine neue Stiftung gegründet, die ausschliesslich der Wahl der Anlagestrategie gewidmet ist (Trianon Sammelstiftung 1e).